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Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG 1967

Informationen für Werkstätten, die die wiederkehrende Begutachtung nach § 57 KFG 1967 durchführen möchten

Der Landeshauptmann (Amt der Landesregierung) hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.

Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Voraussetzungen:

  • Persönliche Qualifikation und Vertrauenswürdigkeit

  • Geeignetes Personal

  • Erforderliche Einrichtungen zur wiederkehrenden Begutachtung

  • Zuweisung einer Begutachtungsstellennummer durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung nach Vorliegen der obigen Voraussetzungen

  

Das geeignete Personal muss die im § 3 PBStV genannten Voraussetzungen erfüllen:

  • Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität,

  • bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens 2-jährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik,

  • Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes,

  • gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten oder

  • gleichwertigere Ausbildung oder Berechtigung (Lehrabschluss oder Meisterprüfung für Kraftfahrzeugmechaniker).

  

Alle Personen müssen darüber hinaus noch Nachweise über die Absolvierung von speziellen Schulungen vorlegen. Diese Schulungen werden vom WIFI Vorarlberg angeboten.

Die Weiterbildung ist alle 3 Jahre erforderlich, bezüglich

  • Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet

  • Spezialkursen über Bremsanlagen (bei Begutachtungen von Fahrzeugen über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h)

  

Toleranzfrist: § 3 Abs 4 PBStV

Überziehungsfrist max 4 Monate (Stichtag: Tag der Grundschulung bzw der letzten Weiterbildung).

Nach Ablauf der Überziehungsfrist dürfen keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden.

Wird mit Ablauf des Tages, ab welchem keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden dürfen, nicht innerhalb von 3 Jahren eine Weiterbildung absolviert, muss eine Grundschulung absolviert werden.

Erforderliche Einrichtungen zur wiederkehrenden Begutachtung:

  • Prüfhalle

  • Hebebühne oder Prüfgrube

  • Rollenbremsprüfstand

  • Scheinwerfereinstellgerät

  • Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen

  • Gerät für das Messen des Kohlenmonoxid-Gehaltes der Auspuffgase

  

Die weiteren erforderlichen Geräte für die wiederkehrende Begutachtung sind in der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung aufgelistet.

Rechtliche Grundlagen:

Kontaktdaten

Verkehrsrecht

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Römerstraße 22, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 21205

F +43 5574 511 921295

verkehrsrecht@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.