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Strukturförderung

Gefördert werden Investitionsprojekte der Gemeinden für die Schaffung und Sicherung der notwendigen Infrastruktur. Förderbar sind Projekte, die zur Grundausstattung einer Gemeinde gehören oder zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben von Bedeutung sind.

Landschaft am Furkajoch (Vorarlberg) 1.700 m

Das übergeordnete Ziel ist die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse, losgelöst von Einheitlichkeit oder Gleichheit innerhalb der Vorarlberger Gemeinden. Auf die speziellen Bedürfnisse der Gemeinden und Regionen soll dabei Bedacht genommen werden.

Zu den förderbaren Projekten zählen insbesondere:

  • Pflichtschulen (inkl. Ausstattungen für die Schülerbetreuung)
  • Gemeindeamtsgebäude
  • Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Gemeinde- und Kultursäle
  • Feuerwehrgerätehäuser (inklusive der Erstausstattung)
  • Feuerwehrfahrzeuge samt Zubehör
  • Kommunalfahrzeuge (z.B. Traktor, Schneepflug, jedoch keine Personenkraftwagen)
  • Gebäude für Rettungseinrichtungen
  • Löschwasserversorgungsanlagen
  • Gehsteige und Straßenbeleuchtungen inkl. Investitionszuschüsse für Beleuchtungen an Landesstraßen
  • Bushaltestellen und Buswartehäuschen
  • Sportanlagen
  • Friedhofsanlagen
  • Frei- und Hallenbäder
  • Spielplätze
  • Mehrzweckgebäude
  • Räumlichkeiten für Vereinstätigkeiten
  • Bauhöfe sowie Abfall- und Wertstoffsammelzentren
  • Kleine Seilbahnen und Liftanlagen (einschließlich Pistenpräparierungsgeräte)
  • Investitionen für die Lebensmittelnahversorgung
  • Sonstige Wintersportanlagen (inkl. Loipenpräparierungsgeräte)
  • Hackschnitzelfeuerungsanlagen, Holzpelletheizungen sowie Biomasse-Heizwerke (soweit sie der Beheizung von Kommunalgebäuden dienen)

Eine detaillierte Übersicht über die förderbaren und nicht förderbaren Projekte ist den Richtlinien (§ 2 Gegenstand der Strukturförderung) zu entnehmen.

Förderungsberechtigt sind alle Gemeinden bis zu 1.300 Einwohner sowie die Gemeinden zwischen 1.301 und 5.000 Einwohnern, deren Finanzkraftkopfquote unter 90 Prozent der Landesfinanzkraftkopfquote liegt. Der Fördersatz für Investitionen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beträgt bei Gemeinden bis 1.300 Einwohner generell 25 Prozent, bei Gemeinden zwischen 1.301 und 3.000 Einwohner zwischen 10 Prozent und 20 Prozent sowie bei Gemeinden zwischen 3.001 und 5.000 Einwohner zwischen 7,5 Prozent und 15 Prozent. Der Fördersatz für alle übrigen förderbaren Investitionen beträgt bei Gemeinden bis 1.300 Einwohner generell 20 Prozent, bei Gemeinden zwischen 1.301 und 3.000 Einwohner zwischen 7,5 Prozent und 15 Prozent sowie bei Gemeinden zwischen 3.001 und 5.000 Einwohner zwischen 5 Prozent und 10 Prozent. Die maximale Förderung ist jedoch mit Euro 250.000,-- pro Vorhaben limitiert.

Bei einer gemeinsamen Finanzierung eines Projekts von mindestens zwei Gemeinden wird ein Kooperationsförderungszuschlag von 15 Prozentpunkten für alle das Projekt finanzierenden Gemeinden gewährt (auch für  Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern). Voraussetzung für den Kooperationszuschlag ist eine substanzielle Beteiligung der mitfinanzierenden Gemeinden von insgesamt mindestens 15 Prozent. Die maximale Förderung ist bei Projekten mit gemeinsamer Finanzierung von mindestens zwei Gemeinden mit Euro 550.000,-- je Vorhaben limitiert.

Erforderliche Unterlagen

Termine und Fristen

Förderanträge sind vor Projektbeginn zu stellen.

Voraussetzungen

Die Förderungsbedingungen gemäß § 4 der Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Förderbeiträgen zu Aufwendungen der Gemeinden für die Schaffung und Sicherung der notwendigen Infrastruktur (Infrastrukturförderung) sind einzuhalten.

Kontaktdaten

Finanzangelegenheiten

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 23105

F +43 5574 511 923195

finanzen@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.