Stichtagen für Auswahlverfahren
Programm für Ländliche Entwicklung in Österreich 2014 – 2020 Bekanntgabe von Stichtagen für Auswahlverfahren zu verschiedenen Vorhabensarten
Die Sonderrichtlinie „LE-Projektförderungen“ sieht für eine Reihe von Vorhabensarten eine laufende Antragstellung vor.
Die Abteilung Va-Landwirtschaft und Ländlicher Raum als für das Land Vorarlberg zuständige bewilligende Stelle für nachstehende Vorhabensarten gibt daher als Stichtage für eine Einbeziehung in die nächsten Auswahlverfahren folgende Termine bekannt:
Vorhabensart | Bezeichnung | Stichtag | Stichtag | Stichtag | Stichtag |
---|---|---|---|---|---|
1.1a | Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation in der Landwirtschaft |
| 22.05.2019 | 20.11.2019 | |
1.2.1a | Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen in der Landwirtschaft | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
1.3.1a | Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen) für die Landwirtschaft | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
4.1.1 | Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung - Talbetriebe | 20.02.2019 | 22.05.2019 | 18.09.2019 | 20.11.2019 |
4.2.1 | Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse * | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
6.4.1 | Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
7.2.1 | Ländliche Verkehrsinfrastruktur | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
7.1.1a | Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes | 22.05.2019 | 0.11.2019 | ||
7.6.1a | Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
16.3.1a | Zusammenarbeit/Entwicklung/Vermarktung von Tourismusdienstleistungen | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
16.4.1 | Schaffung und Entwicklung von kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten sowie unterstützende Absatzförderung (siehe Pkt. 36 der Sonderrichtlinie) | 22.05.2019 | 20.11.2019 | ||
16.5.2a | Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes & des Umweltschutzes | 22.05.2019 | 20.11.2019 |
* Förderungswerber für die VHA 4.2.1 müssen den Punkten 10.3.1 und 10.3.2 der Richtlinie entsprechen. Das heißt, es sind ausschließlich Zusammenschlüsse von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe, auch mit Dritten (außerhalb der Landwirtschaft), die eine stabile Kooperation über mindestens fünf Jahre eingehen, antragsberechtigt.
Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.
Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist. In das Auswahlverfahren können jedoch nur jene Förderungsanträge einbezogen werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in das nachfolgende Auswahlverfahren einbezogen.
Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.
Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020“ beschrieben. Sonderrichtlinien und Auswahlkriterien (bmlrt.gv.at)
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