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Sozialhilfe

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Sozialhilfe samt Antragsformular

Mindestsicherung

        

Sozialhilfe

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Gewährung von Sozialleistungen samt Antragsformular

Grundsätzlich können nur jene Personen eine Leistung der Sozialhilfe erhalten, die 

  • ihren Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken können und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
  • ihren rechtmäßigen, dauerhaften und mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Inland haben (z.B. österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung mit dieser, Fremde mit tatsächlichem mindestens fünfjährigem "Daueraufenthalt - EU") sowie
  • nur über ein anrechenbares Einkommen verfügen, das den jeweiligen Satz der Sozialhilfeleistung für Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht übersteigt, kein verwertbares Vermögen haben und ihre eigenen Kräfte und Mittel im vorgesehenen Ausmaß einsetzen. Sozialhilfe wird insoweit gewährt, als Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigt werden können;

Subsidiär schutzberechtigte Personen können Sozialhilfe maximal auf Höhe der Leistungen der Grundversorgung erhalten.

Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamen Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist. Sozialhilfe wird erst dann gewährt, wenn nach Einsatz der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und eigenen Mittel (Einkünfte, Vermögen) sowie Ausschöpfung vorrangiger Ansprüche der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Träger der Sozialhilfe ist das Land Vorarlberg. Die finanziellen Mittel werden vom Land zu 60 % und den Gemeinden zu 40 % aufgebracht.

   

Arten der Sozialhilfe

  • Leistungen der Sozialhilfe
    • Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes
    • Befriedigung des Wohnbedarfs
    • Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
    • Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in stationären Einrichtungen (Pflegeheime etc.)
    • Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (Krankenversicherung)
  • Unterstützung im Todesfall (Bestattungskosten)
  • Unterstützung in besonderen Lebenslagen
    • psycho(soziale) Beratung
    • Familienhilfe
    • Hilfe für pflegebedürftige und betagte Menschen
    • Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage
  • Leistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Grundversorgung von Asylwerbenden)

   

Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Leistungen der Sozialhilfe besteht in der Regel ein Rechtsanspruch, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die übrigen Arten der Sozialhilfe werden vom Land als Träger von Privatrechten gewährt.

 

Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel

  • Eigene Kräfte: Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs die eigene Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit wird auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushalts und die Pflege von Angehörigen Bedacht gezogen.
  • Eigene Mittel: Zu den eigenen Mitteln zählen das gesamte Vermögen und die tatsächlichen Einkünfte. Diese Mittel sind grundsätzlich zur Gänze zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Bestimmte Einkommen und Einkommensteile sowie Vermögenswerte sind anrechnungsfrei. Nähere Bestimmungen dazu sind im Sozialleistungsgesetz § 10 Abs. 8 geregelt.
  • Bei einer dauernden stationären Unterbringung im Pflegeheim sind die laufende Pension zu 80 %, das Pflegegeld abzüglich Taschengeld (derzeit € 50,28) und die übrigen Einkünfte (z.B. Leibrente, Mieteinnahmen) zu 100 % einzusetzen. 20 % der Pension und die Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) bleiben frei. Bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen.
  • Im Rahmen der offenen Sozialhilfe beträgt der Freibetrag € 6.321,84 pro Person, sofern es sich nicht um die Gewährung von Zusatzleistungen handelt.

  

Kostenersätze

Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen oder bezogen haben, haben einen Kostenersatz zu leisten,

  • wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt,
  • wenn sie Einkommen oder Vermögen besitzen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft aber nicht bekannt war,
  • sie geänderte Umstände entgegen der Verpflichtung nach § 19 Sozialleistungsgesetz nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat oder
  • die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wurde und das Darlehen zurückzubezahlen ist.
  • Durch den Kostenersatz darf der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet werden. Die Verbindlichkeit zum Kostenersatz geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass eines verstorbenen Empfängers der Sozialhilfe sowie seine Erben über. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde. Davon ausgenommen sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche. In der offenen Sozialhilfe beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre.
  • Ehegatten und Eltern von minderjährigen Kindern sind im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltungspflicht zu einem Kostenersatz verpflichtet. Die Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes gewährleisten eine sehr schonende Heranziehung der unterhaltspflichtigen Angehörigen. In den allermeisten Fällen wird der zivilrechtliche Rahmen nicht ausgeschöpft. Bei kleineren Einkommen oder Sorgepflichten gegenüber den eigenen Kindern und dem eigenen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen einschließlich der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen vorrangig berücksichtigt wird. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt wurde.

   

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen kann entweder bei der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde (Bürgerservice, Gemeindeamt oder Amt der Stadt) oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Der Antrag kann zwar auch formlos gestellt werden, das zur Verfügung stehende Formular hat sich jedoch in der Praxis sehr bewährt und gewährleistet eine effiziente Erfassung der für die Entscheidung wesentlichen Daten und damit in der Regel eine rasche Erledigung durch die Behörde. Welche Beilagen dem Antrag anzuschließen sind, hängt vom Einzelfall ab (siehe Antragsformular).

   

Zuständigkeit

In erster Instanz entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in deren Wirkungsbereich die hilfsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen deren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.

Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Über solche Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

   

Hinweis

Diese allgemeine Information soll einen Überblick über die Sozialhilfe verschaffen und kann daher nur als Orientierungshilfe dienen.

 

 

Kontaktdaten

Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Soziales

Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

Standortanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

T +43 5552 6136 51412

F +43 5574 511 951095

bhbludenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Soziales

Postanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz

Standortanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz

T +43 5574 4951 52414

F +43 5574 511 952095

bhbregenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn - Soziales

Postanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn

Standortanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn

T +43 5572 308 53413

F +43 5574 511 953095

bhdornbirn@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Soziales

Postanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

Standortanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

T +43 5522 3591 54419

F +43 5574 511 954095

bhfeldkirch@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr