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Zurück Seilbahnrecht

allgemeine Informationen zum Seilbahnrecht

Allgemeines:

Am 03.05.2004 trat das, Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 in Kraft. Seither unterliegen Seilbahnen nicht mehr – wie in den letzten 50 Jahren – dem Eisenbahngesetz, sondern es wurde für sie eine eigene Gesetzesgrundlage geschaffen, in der alle diesbezüglichen Regelungen zusammengefasst sind. Durch das SeilbG 2003 wurde die Richtlinie 2000/9/EG der Europäischen Union über Seilbahnen für den Personenverkehr in Österreich umgesetzt.

Seit dem 21.4.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG in Geltung. Die damit im Zusammenhang stehende nötige Änderung des Seilbahngesetzes 2003 erfolgte durch die Novelle BGBl I Nr. 79/2018.

Um österreichweit eine einheitliche Vollziehung des Seilbahngesetzes 2003 zu gewährleisten, werden bestimmte wichtige Angelegenheiten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. den Landeshauptmann durch Erlässe (Richtlinien, Merkblätter) geregelt.

  

Kompetenzen des Landeshauptmannes: 

Der Landeshauptmann ist Seilbahnbehörde I. Instanz für fix geklemmte Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen und behandelt alle Angelegenheiten, die diesen Bereich betreffen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich Schleppliftanlagen wurden mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 29.07.2004, LGBl. Nr. 56/2004 die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt.

Für Schlepplifte wurden im Verhältnis zum SeilbG 2003 erleichternde Bestimmungen in der Externer Link Schleppliftverordnung 2004, BGBl. II Nr. 464/2004 in der Fassung vom 26.11.2013, BGBl II Nr. 364/2013 (SchleppVO 2004) festgeschrieben. 

Nach Erteilung der Baubewilligung (durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) gehen zudem die kuppelbaren Sesselbahnen in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes über. 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständige Behörde für Standseilbahnen, Pendel- und Kabinenseilbahnen und für Sesselbahnen (für Konzession sowie Baugenehmigung). Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist daher gemäß den Bestimmungen des § 13 Seilbahngesetz 2003 zuständige Behörde für folgende Seilbahnanlagen im Bundesland Vorarlberg

  • Sesselbahnen (kuppelbar) – ab der Betriebsbewilligung
  • Sessellifte (fixgeklemmt)
  • Kombilifte (Sessellift + Schlepplift)
  • Nicht-öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, (Material-)Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr)

   

Diese Behördenzuständigkeit umfasst im Detail

als Genehmigungsbehörde:

  • Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte
  • Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht-öffentliche Seilbahnen
  • Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht-öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Materialseilbahnen)
  • Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen
  • Genehmigung der Betriebsvorschrift, sowie der Betriebsleitung
  • Zulassung eines Werksverkehrs bzw beschränkt-öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen

Der Landeshauptmann ist zudem zuständige Genehmigungsbehörde für die Abtragung sämtlicher Seilbahnanlagen im Bundesland (auch für jene, die sonst in die Zuständigkeit der Bundesministerin fallen) und als Aufsichtsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen (Anordnungen, Einstellung des Betriebes nach einem Unfall, Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebes etc).

   

Bestellung zum Betriebsleiter bzw Betriebsleiter-Stellvertreter

Das Seilbahngesetz (SeilbG 2003) sieht vor, dass das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahnanlage einen verantwortlichen Betriebsleiter sowie mindestens einen zu bestellen hat. Der verantwortliche Betriebsleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller im Seilbahnbetrieb verwendeten Betriebsbediensteten. Ihm obliegt die Führung und Überwachung des Seilbahnbetriebes, in dessen Abwesenheit seinem hierzu bestimmten Stellvertreter.

Das Anforderungsprofil sowie die Voraussetzungen zur Genehmigung als verantwortlicher Betriebsleiter oder als Betriebsleiter-Stellvertreter sind ident.

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