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Lebensmittel - Gesetzliche Definition und Zuständigkeiten

§ 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) normiert den Begriff „Lebensmittel“ wie folgt:

"Lebensmittel" sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu "Lebensmitteln" zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.

Nicht zu "Lebensmitteln" gehören:

a) Futtermittel,

b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

c) Pflanzen vor dem Ernten,

d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG(21) und 92/73/EWG(22) des Rates,

e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG(23) des Rates,

f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG(24) des Rates,

g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,

h) Rückstände und Kontaminanten.

(Definition von "Lebensmittel" gemäß Art 2 VO (EG) Nr 178/2002)

Dieser Lebensmittelbegriff bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Reduktion des Begriffes auf „Speis und Trank“. Zentrales Merkmal ist, dass Stoffe und Erzeugnisse vom Menschen aufgenommen werden. Es ist die Zweckbestimmung für die Einordnung unter „Lebensmittel“ iSd LMSVG relevant, nämlich die vorgesehene Verwendung des Stoffes wie sie im Verkehr bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar ist.

Mit dem Ziel einer hohen Lebensmittelsicherheit und der Verwirklichung des freien Warenverkehrs wird eine weitgehende Harmonisierung des Lebensmittelrechts in Europa angestrebt. Die Zuständigkeit für das Lebensmittelrecht in Österreich liegt innerhalb der Bundesregierung bei der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

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