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Gewerbliche Betriebsanlagen

Das Betriebsanlagenrecht regelt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Anlagen oder Einrichtungen aller Art

   

Das Betriebsanlagenrecht regelt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Anlagen oder Einrichtungen aller Art.

   

Im Genehmigungsverfahren wird vor allem geprüft, ob durch den Betrieb der Anlage Interessen

  • der Sicherheit,
  • des Umweltschutzes,
  • des Nachbarschaftsschutzes oder
  • des öffentlichen Verkehrs verletzt werden.

    

Was versteht man unter einer gewerblichen Betriebsanlage?

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994).

   

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Das Kriterium der Regelmäßigkeit ist auch bei einer einmaligen Handlung erfüllt, sofern nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Beispiele für gewerbliche Betriebsanlagen:

  • Produktionsanlagen,
  • Werkstätten,
  • Gastgewerbebetriebe,
  • Imbiss- und Grillstände,
  • Lagerplätze,
  • Kfz-Stellplätze.

   

Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig?

    

Die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (auch die Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage) sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtig, wenn von ihr

  • Gefahren für den Betriebsinhaber, Kunden und Nachbarn sowie deren Eigentum ausgehen können (wobei die bloße Minderung des Verkehrswertes beispielsweise eines benachbarten Grundstückes keine Eigentumsgefährdung darstellt),
  • unzumutbare Belästigungen für Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise ausgehen können,
  • nachteilige Einwirkungen auf Gewässer entstehen können,
  • der öffentliche Verkehr beeinträchtigt oder,
  • die Religionsausübugn, der Schulunterricht oder eine Kur- oder Krankenanstalt gestört werden kann.

    

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nur dann nicht notwendig, wenn von der Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die vorgenannten Schutzinteressen ausgehen können. Nach der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung ist für bestimmte Betriebsanlagen (z.B. Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m², Bürobetriebe, Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe, usw.) keine Genehmigung erforderlich, wenn

  • bestimmte Betriebszeiten eingehalten werden (§ 1 Abs. 2) und darüber hinaus
  • kein Ausschlussgrund der nach § 2 der 2. Genehmigunsfreistellungsverordnung vorliegt (z.B. dürfen außerhalb der Gebäudehülle keine mechanischen Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung liegen).

    

Ordentliches oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren:

    

Für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen muss bei der Bezirkshauptmannschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsanlage errichtet oder betrieben werden soll, ein Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung eingebracht werden.

   

Je nach Art und Umfang des Vorhabens wird ein vereinfachtes oder ordentliches Verfahren durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren (§ 359b Gewerbeordnung 1944) haben Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung.

   

Eine Betriebsanlage ist nur dann zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung von Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung für den Betriebsinhaber, Kunden und Nachbarn sowie deren Eigentum ausgeschlossen ist und Belästigungen oder sonstige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft prüft im gewerblichen Genehmigungsverfahren auch Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und kann die Genehmigung der Betriebsanlage an entsprechende Auflagen knüpfen.

   

Anzeigeverfahren:

   

Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die erwarten lassen, dass Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (§ 81 Abs. 2 Z. 7 Gewerbeordnung 1994), sind der Bezirkshauptmannschaft unter Anschluss entsprechender Plan- und Beschreibungsunterlagen lediglich anzuzeigen.

   

Antragsunterlagen:

Die Antragsunterlagen (§ 353 Gewerbeordnung 1994) bestehen aus

  • dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer Betriebsanlage und
  • den Plan- und Beschreibungsunterlagen.

  

Mindestinhalt des Antrages:

  • Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mailadresse) der antragstellenden Person,
  • beabsichtiger Standort des Betriebes,
  • Art der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit,
  • Unterschrift der antragstellenden Person.

Plan- und Beschreibungsunterlagen:

  • Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen sowie der Betriebszeiten und der An- und Ablieferungen,
  • die erforderlichen Pläne (z.B. Lageplan, Grundriss usw.).

   

Beachte:

   

Bei Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist eine genaue Beschreibung der geplanten Änderung erforderlich; in den vorgelegten Planunterlagen ist vornehmlich Verwendung entsprechender Farben eindeutig kenntlich zu machen, welche Bau- und Anlagenteile zusätzlich errichtet, entfernt oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

   

Wo erhalte ich weitere Informationen über die Antragsunterlagen?

Kosten und Zahlungen

Gemäß § 333a Gewerbeordnung 1944 fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und Verwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

Für die Teilnahme an der Verhandlung sind Kommissionsgebühren je angefangener halber Stunde zu entrichten:

  • € 17,20 pro Amtsorgan
  • € 20,70 für den brandschutztechnischer Sachverständigen

Zusätzliche Informationen

Die Anforderungen an die vorzulegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen können Sie den Checklisten im Download entnehmen.

Kontaktdaten

Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Wirtschaft und Umweltschutz

Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

Standortanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

T +43 5552 6136 51200

F +43 5574 511 951095

bhbludenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Wirtschaft und Umweltschutz

Postanschrift: Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz

T +43 5574 4951 52218

F +43 5574 511 952095

bhbregenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn - Wirtschaft und Umweltschutz

Postanschrift: Klaudiastraße 6, 6850 Dornbirn

Standortanschrift: Klaudiastraße 6, 6850 Dornbirn

T +43 5572 308 53215

F +43 5574 511 953095

bhdornbirn@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Wirtschaft und Umweltschutz

Postanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

Standortanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

T +43 5522 3591 54220

F +43 5574 511 954095

bhfeldkirch@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr