Asset-Herausgeber

Zurück Geschützte Tiere in Vorarlberg

Geschützte Tiere in Vorarlberg

Informationen zu geschützte Tiere und dem Schutz von Lebensräumen gemäß Naturschutzverordnung

(gemäß Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Naturschutzverordnung)

  

Schutz von Tieren

Alle frei lebende Tiere dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht entfernt oder zerstört werden.

  

Schutz der Säugetiere

Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind geschützt, mit Ausnahme der Schermaus, der Hausmaus, der Feldmaus und der Ratte. Wild darf im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen bejagt werden.

  

Schutz der Vögel

Alle Arten von frei lebenden Vögeln. Einige Vogelarten sind nach jagdrechtlichen Bestimmungen jagdbar.

  

Schutz anderer Tiere

Geschützt sind:

  • alle Reptilien und Amphibien
  • von den Fischen der Bitterling, die Koppe, der Steinbeisser und der Strömer.
  • von den Krebsen der Steinkrebs und der Dohlenkrebs
  • von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft, der Bienenwolf sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge.
  • von den Weichtieren die Weinbergschnecke, die Schmale Windelschnecke, die Flussmuschel, die Malermuschel, die Gemeine Teichmuschel und die Große Teichmuschel

  

Schutz des Lebensraumes

Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Röhrichte oder die Bodendecke dürfen nicht abgebrannt werden
  • In der Zeit vom 15. März bis 30. September dürfen außerhalb bebauter Bereiche Hecken nicht geschnitten und Röhrichte nicht abgemäht werden
  • Auf Alpflächen dürfen keine Herbizide verwendet werden, ausgenommen zur Einzelpflanzenbekämpfung
  • Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden.
  • Jeder Einzelne ist verpflichtet, sich naturverträglich zu verhalten. Vor allem bei der Freizeitgestaltung sollte Rücksicht auf Natur, Tiere und Landschaft genommen werden. Dies gilt besonders in noch weitgehend unberührten Gebieten und sensiblen Lebensräumen.
  • Das Wegwerfen von Abfällen in der Landschaft ist verboten.
  • Naturwacht, Waldaufseher, Jagdschutzorgane, Fischereiaufseher und Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaften beraten, kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zeigen Übertretungen an.

Kontaktdaten

Umwelt- und Klimaschutz

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Jahnstraße 13-15, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24505

F +43 5574 511 924595

umwelt@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

Weitere Informationen

Geschütze Pflanzen in Vorarlberg