Asset-Herausgeber

Zurück FAQ's zur Anonymverfügung

FAQ's zur Anonymverfügung

Was ist eine Anonymverfügung?

Eine Anonymverfügung ist eine Vorschreibung einer Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung ohne Ausforschung des Lenkers.

Wer ist anonym?

Nicht der Anzeiger ist hier anonym, sondern für uns der Lenker des Fahrzeuges. Wenn die Strafe bezahlt wird, scheint diese Vormerkung nicht auf.

Woher kommt die Anzeige?

Die Anzeige wird von einem Polizeiorgan dienstlich wahrgenommen oder die „Wahrnehmung“ erfolgt mit einem automatischen Überwachungsgerät, wie z. B. „Radarkasten“.

Wer erhält die Anonymverfügung?

Die Anonymverfügung wird dem Zulassungsbesitzer gesandt, weil wir davon ausgehen, dass dieser jene Person kennt, die die Übertretung begangen hat oder der Zulassungsbesitzer die Person feststellen kann.

Woher kommen die Strafbeträge?

Die Strafbeträge für einzelne, konkret genannte Tatbestände wurden im Vorhinein mittels Verordnung festgelegt.

Kann ich dagegen Einspruch erheben?

Nein! Gegen die Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn der Empfänger der Meinung ist, die Übertretung nicht begangen zu haben oder andere Widerspruchsgründe vorliegen, soll der Betrag nicht eingezahlt werden.

Was passiert, wenn ich nicht bezahle?

Wenn der in der Anonymverfügung angeführte Betrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto der Bezirkshauptmannschaft einlangt - egal aus welchem Grund - sind die Erhebungen nach dem Lenker einzuleiten.

Womit hat der Lenker zu rechnen?

Einerseits wird die Übertretung beim Lenker vorgemerkt, wobei diese Vormerkung 5 Jahre lang aufscheint und andrerseits ist in der Regel damit zu rechnen, dass sich die Geldstrafe erhöht. Bei Vorliegen entsprechender Umstände kann die Strafe aber auch niedriger sein oder das Verfahren gar eingestellt werden.

Was passiert, wenn ich den Lenker nicht angeben kann?

Nach § 103 Abs. 2 des Österreichischen Kraftfahrgesetzes ist ein Zulassungsbesitzer verpflichtet, auf Anfrage der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer sein Fahrzeug an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder abgestellt hat. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, ist er verpflichtet jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann.
Keine oder die Erteilung einer falschen Auskunft ist strafbar, wobei die Strafe höher ist, als jene, die für die eigentliche Übertretung festgelegt werden würde.

Kontaktdaten

Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Strafsachen

Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

Standortanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

T +43 5552 6136 51111

F +43 5574 511 951095

bhbludenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Strafsachen

Postanschrift: Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz

T +43 5574 4951 52115

F +43 5574 511 952095

bhbregenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn - Strafsachen

Postanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn

Standortanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn

T +43 5572 308 53116

F +43 5574 511 953095

bhdornbirn@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Strafsachen

Postanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

Standortanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

T +43 5522 3591 54116

F +43 5574 511 954095

bhfeldkirch@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr