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FAQ´s CORONA Kultur: Förderakzente und Förderabwicklung Land Vorarlberg

Maßnahmenpakete Vorarlberg! Die ausgeweitete Atelierförderung, die Atelierstipendien und die Aktion „Kultur im Jetzt“ sind sehr direkte Unterstützungsakzente für Vorarlbergs Künstlerinnen und Künstlern. Alle drei machen eine Zusatzförderung des Bundes möglich (andere Länder betonen, Doppelförderung zu vermeiden). Zudem setzt die Atelierförderung mit dem Wohnen und der Arbeitsfläche an einem Punkt an, der für alle Kulturschaffenden gleich relevant ist.

Atelierförderung! Die Atelierförderung ist ein etabliertes Förderinstrument. Sie gilt auf Kommissionsempfehlung sowie für anerkannte – also bereits bisher vom Land geförderte – Kunstschaffende. Im Einzelfall ist bei der Antragsstellung jeweils die Lebenssituation zu schildern. Vorgesehen ist eine monatliche Unterstützung in Höhe von 180 Euro, die für zwölf Monate gewährt werden kann. Aus gegebenem Anlass wird die Atelierförderung nun auf alle Sparten ausgeweitet.

Arbeitsstipendien! Das Land Vorarlberg vergibt bereits heute zahlreiche Arbeitsstipendien. Dies umfasst diverse Einzelprojekte, die Stipendien zum Literaturpreis, aber auch die Landes-Stipendien (Barcelona, Nida, Paliano, 5x GO oder das Comeback-Stipendium). Um professionelle Kunstschaffende in der Corona-Krise direkt in ihren Arbeitsprozessen und Projektvorhaben zu unterstützen, setzt das Land Vorarlberg dieses Instrument nun verstärkt ein. Dies kann beispielsweise eine Recherche, die Konzeption einer Ausstellung, ein aktuelles Schreib- oder Kompositionsvorhaben, ein Filmprojekt oder eine Digitalisierungs-Maßnahme sein. Entscheidend ist nicht das Ergebnis, sondern die Unterstützung von Kunstschaffenden aller Sparten in ihren Prozessen. Bei positiver Beurteilung wird jedes Projekt mit 2.000 Euro unterstützt.

Kultur im Jetzt 2021! Dabei handelt es sich um eine Förderung an Gemeinden und Städte, um Kulturschaffende zu unterstützen, welche Corona-bedingt Absagen und Einkommensverluste in Kauf nehmen mussten. Die Förderung läuft über die Gemeinden und Städte, ist jedoch zweckgebunden für Honorare an Vorarlberger Kunstschaffende aller Sparten. Sie beträgt 1.000,00 Euro pro Veranstaltung. Mit der Plattform Kultur und Tourismus werden sowohl Kulturschaffende, der Tourismus und die Destinationsvertretungen als auch die Gemeinden als mögliche Veranstalter erreicht. Egal ob Musik, Schauspiel, Lesung, Ausstellung, einzelne Kunstschaffende können im Sinne einer diversen Fördermittelverteilung maximal dreimal berücksichtigt werden. Damit auf diesem Weg über ganz Vorarlberg verteilt Veranstaltungen möglich werden, kann in jeder Gemeinde diese Förderung bis zu dreimal in Anspruch genommen werden, in Städten bis zu fünfzehnmal (pro Stadt 15.000). Kommuniziert wird die Fördermaßnahme auch auf der Homepage kulturimjetzt.at, die als Nebengleis der Homepage von Vorarlberg Tourismus konzipiert ist.

Antragstellung: Für beide Förderinstrumente gilt das Allgemeine Antragsformular (PDF, 307 KB) und die darin geforderten Unterlagen. Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler aus allen Sparten, die aufgrund der Corona-Krise in einer finanziellen Notlage sind. Grundvoraussetzung für die Vergabe ist ein biografischer Vorarlberg-Bezug (hier geboren oder länger hier gewohnt), eine bisherige Förderung des Landes (=anerkannte Antragsteller) oder eine antragsbasierte neue positive Beurteilung. Studierende sind von der Bewerbung ausgenommen. Nur vollständige Anträge können bearbeitet werden, eine gleichzeitige Berücksichtigung bei beiden Förderinstrumenten ist nicht möglich. Die Antragstellung erfolgt über das übliche Allgemeine Antragsformular der Kulturabteilung und enthält: Eine kurze, klare und verständliche Darstellung des Vorhabens/Verwendungszwecks (maximal eine A4 Seite), inklusive Darstellung, warum die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von dieser Krisensituation besonders betroffen ist - etwa Absage von Auftrittsmöglichkeiten usw. (maximal eine A4-Seite), sowie ein kurzer künstlerischer Lebenslauf (ebenso maximal eine A4-Seite).

Förderabwicklung?! Die Maßnahmen der Landesregierung zielen aus Gründen der Planungssicherheit und der Liquidität auf die Prozesse der Förderabwicklung, die Streckung der Projektzeiten, die Kulanz bei den Abrechnungen oder die Auszahlung des Gesamtbeitrages. Eine grundsätzliche Verlustabdeckung bei der Absage oder Verschiebung von Kulturveranstaltungen kann aber leider nicht in Aussicht gestellt werden.

Maßnahmen des Bundes?! Das Land arbeitet in dieser Krise in enger Abstimmung mit den Kulturverantwortlichen des Bundes und der Bundesländer. Gemeinsam wird versucht, den Schaden für die Kunst- und Kulturszene zu minimieren. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport sind unter https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona.html die Maßnahmen des Bundes, allfällige Krisenfonds sowie die FAQs zum Thema Corona gebündelt dargestellt. Von Seiten des Bundes und einzelner Verwertungsgesellschaften (AKM, Literar-Mechana) wurden Notfall-Töpfe eingerichtet. Oberstes Gebot ist auch im Kulturbereich, die vom Bund gebotenen Möglichkeiten, sprich Kurzarbeit und Härtefonds, eigenverantwortlich zu nutzen. Die inhaltlich geschärften Härte- und Sozialversicherungsfonds des Bundes umfassen auch die Arbeitswelten von Kunst- und Kulturschaffenden. Neu verankert im Gesetz sind etwa auch die Kulturvermittler.

Geringfügig Beschäftigte? Relevant für den Kulturbereich ist, dass auch geringfügig Beschäftigte beim COVID-19 Härtefonds der Arbeiterkammer und des Landes Vorarlberg um Unterstützung ansuchen können.

Sind kleine Vereine und NPOs im Härtefallfonds berücksichtigt? Zahlreiche Vereine und das darin geleistete freiwillige Engagement sind eine wichtige Basis des gesellschaftlichen Miteinanders in Vorarlberg. Weil die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie das Vereinsleben massiv eingeschränkt haben, wurde von Bundesseite ein NPO-Fonds eingerichtet, um finanzielle Hilfe zu leisten, damit die Vereine ihre schwierige Situation bewältigen können.

Förderzusagen bleiben aufrecht! Bedingt durch die Maßnahmen der Bundesregierung mussten zahlreiche Kunst- und Kulturveranstaltungen reduziert oder abgesagt werden. Natürlich verursacht ein jedes Projekt einen Aufwand, der neben der organisatorischen, inhaltlichen und künstlerischen Vorbereitung nun auch Stornogebühren oder Abschlagszahlungen umfasst. Die Förderzusagen von Jahresbeiträgen bleiben daher auch bei reduziertem Jahresprogramm aufrecht. Bereits ausbezahlte als auch per Zusage-Schreiben in Aussicht gestellte Förderungen werden nicht zurückgefordert und nicht zurückgehalten, wenn ein entsprechender Aufwand belegt wird.

Werden Einnahmenverluste kompensiert? Die durch Veranstaltungsabsagen bedingten Einnahmeverluste können vom Land nicht kompensiert werden. Daher muss der oder die Kulturveranstalter/in Sorge tragen, dass mit ihren Partnerinnen und Partnern einvernehmliche Lösungen gefunden werden, um innerhalb der Rahmenbedingungen Ihrer eigenen Budgets über die Runden zu kommen. Landesseitig bleiben die Förderung auch bei reduziertem Jahresprogramm aufrecht, und Storno- oder Abschlagszahlungen werden im Jahresabschlussbudget anerkannt. Die Förderung des Landes erfolgt zweckgebunden und auf Basis einer Antragstellung. Verändert sich die Gesamtsituation, so wird der Förderantrag neu bewertet, dies aber "Im Sinne der Kulturveranstalter". 

Schneller Geld! Zur Überbrückung von finanziellen Engpässen kann für Kunst- und Kulturveranstalter in Einzelfällen eine schnellere Auszahlung der Fördertranchen in Aussicht gestellt werden. Bei Vorlage des Vorjahres-Abschlusses und eines Jahresantrags kann bei etablierten Kulturveranstaltern zudem eine sofortige Auszahlung des gesamten für 2021 vorgesehenen Jahresbeitrages gewährt werden.

Mehrkosten bei Verschiebungen? Es wird einerseits Minderausgaben und andererseits Mehrkosten jeder Art geben wird (Storno, Abschläge, Entgeltfortzahlungen). Diese neue Situation ist dem Land in einem notwendigerweise angepassten Jahres- oder Projektansuchen darzustellen und wird im Einzelfall neu bewertet. Nicht auszugehen ist von einer automatischen Kompensation von Mehrkosten. Das Angebot der Kurzarbeit steht auch Kulturveranstaltern offen und wird von vielen genutzt.

Kurzarbeit! Die Kurzarbeit ist ein adäquates Mittel, um eigeninitiativ derzeit Kosten einzusparen und vor allem Eigenverluste zu kompensieren. Diese Eigeninitiative hat eine direkte Wirkung auf das Jahresbudget und damit auch auf die antragsbasierte Förderzusage. Bei einer Projektverschiebung bzw. Kürzung von Kulturprogrammen führt dies nicht automatisch zu einer Kürzung der Fördermittel, bei einer Projekt-Absage ist eine Neubewertung des aktualisierten Budgets im Einzelfall erforderlich.

Zweckwidmung aufgehoben? Die Förderzusage basiert auf einem Förderantrag und einem damit verbundenen Kostenblatt. Bei Verschiebung der Kostenstruktur ist der Fördergeber darüber zu informieren. Eine spätere Verwendung im heurigen Budgetjahr ist kein Problem, eine Corona-bedingte Verschiebung von Budgetmitteln ins Folgejahr ist möglich, bedarf aber der Schriftform.

Was heißt Kulanz? Bereits zugesagte Projektbeträge bleiben auch bei reduziertem Programm aufrecht. Bei Absage eines Projekts wird auf Basis eines aktualisierten Kostenblatt erneut geprüft. Garantiert werden kann Kulanz bei der Abrechnung von Förderungen, wenn Veranstaltungen, Programme und Projekte wegen dem Verbot gar nicht oder nur teilweise umgesetzt werden konnten. Kulanz heißt, dass innerhalb der gewährten Fördersumme, die jeweils sehr unterschiedlichen Zugänge der Krisenbewältigung jeweils berücksichtigt und als Ausgaben im Sinne der Förderzusage anerkannt werden. Wenn Programme gekürzt oder verschoben werden, bleiben dennoch die Zusagen aufrecht. Abgerechnet werden muss leider dennoch, da das Land gesetzlich beispielsweise nicht in einen Vereinsgewinn bzw. die Vermehrung eines Vereinsvermögens fördern kann.

Mehrkosten bei Verschiebungen gedeckt? Grundsätzlich gedeckt werden können die Mehrkosten nur durch die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mitteln einer Ausgabenminderung, die Nutzung der Corona-Sonderfonds, die Kurzarbeit, sowie allfällig notwendige Programmreduktionen und -Streichungen.

Ausweitung des Umsetzungszeitraums bei Projektverschiebungen! Geförderten Kunst- und Kulturprojekten, deren Umsetzung durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus fraglich ist, wird der Projektzeitraum automatisch bis ins Frühjahr 2022 verlängert. Damit wird den Kunst- und Kulturschaffenden die Möglichkeit gegeben, ihre Projekte auch zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Das betrifft zahlreiche Einzel- und Jahresprojekte, aber auch Stipendien von Vorarlberger Kunst- und Kulturschaffenden (etwa Go-Stipendien). Die Förderungshöhe bleibt dabei in jedem Fall gleich.

Aufwendungen betrieben, Ressourcen verbraucht, zusätzliche Kosten? Im Einzelfall sind die veränderten Projektbedingungen den Fördergebern schriftlich mitzuteilen. Auf Basis eines aktualisierten Kostenblatt wird der Förderantrag von Seiten der Kulturabteilung neu bewertet. Eine grundsätzliche Verlustabdeckung bei der Absage oder Verschiebung von Kulturveranstaltungen kann leider nicht in Aussicht gestellt werden.

Agiert das Land proaktiv? Das Kulturförderungsgesetz und das darin geregelte Kommissionsprinzip als Instrument der Qualitätssicherung bilden die Grundlagen der Förderpraxis der Kulturabteilung des Landes. Gemäß dieser Richtschnur orientieren sich auch die Corona-spezifischen Kulturfördermaßnahmen an bisher anerkannte, das sind bereits geförderte oder kommissionell positiv beurteilte AntragstellerInnen. Die Qualitätsbewertung steht im Widerspruch zu den Prinzipien einer flächendeckenden Berücksichtigung aller Kreativ-Schaffenden. Proaktiv agiert das Land hingegen bei Preisen und Förderimpulsen.

Existenzbedrohende Notfälle? Die Atelierförderung und Arbeitsstipendien setzen an diesem Punkt an.  

Berichtsverpflichtung laut Förderrichtlinien? Es gelten die gleichen Antragsformulare und Berichtspflichten wie bisher. Allfällige Programmkürzungen und -veränderungen sind den Fördergebern zu kommunizieren. 

Widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel? Die Kulturförderung folgt der Antragstellung und sollte die darin beschriebenen Kulturprogramme ermöglichen. Sollten diese Programme sich aufgrund der aktuellen Situation verschieben, reduzieren oder abgesagt werden, ist es notwendig, die daraus resultierende Verwendung von Fördermitteln mit den Förderstellen abzustimmen. Eine vom beantragten Förderzweck abweichende Verwendung von Fördermitteln ist nicht zulässig. 

Absagen bei geförderten Projekten, was ist mit Vorleistungen? Die Entscheidung über die Höhe von Abschlagszahlungen liegt in der Verantwortung, die ein/e Kulturveranstalter/in in Hinblick auf seine/ihre Budgetplanung wahrzunehmen hat. Im Sinne der Berichtspflicht ist es notwendig, die Kulturabteilung des Landes mit einem aktualisierten Programm und Kostenblatt zu informieren. Allfällige aliquot angerechnete Honorare und Gagen können grundsätzlich als förderbare Kosten angerechnet werden. Im Falle der gänzlichen Absage von Produktionen wird auf Basis einer aktualisierten Projektabrechnung, im Einzelfall und in Abstimmung mit anderen Fördergebern über die Auszahlung noch ausstehender bzw. im Falle eines Plus-Budgets über die Rückzahlung bereits erfolgter Förderbeiträge entschieden. Ist das Fördergeld verbraucht, so ist die Mittelverwendung mit einer Kostenaufstellung (und bei einer Prüfung mit Originalbelegen) nachzuweisen.

Veränderung oder Verschiebung von Projekten? Berücksichtigt werden können Zusatzkosten jeder Art (z.B. neue Drucksorten, zusätzliche Infrastruktur, Reisespesen, Storno-Gebühren, oder bei Projekten Konzeptkosten), die mit dem ursprünglichen Projektvorhaben in Verbindung stehen.

Einzelfallentscheidung? Da die Projekte der diversen Kulturveranstalter sehr verschieden sind, etwa in ihren Finanzierungsmodellen (Erlöse durch Eintritte), wird die weitere Vorgehensweise jeweils im Einzelfall in Abstimmung mit den Kommunen zu prüfen sein.

Abstimmungsmodalitäten der Gebietskörperschaften? Bereits bisher stimmen sich die Fördergremien des Landes und der Kommunen im Regelfall ab. Aktuell geschieht diese Abstimmung verstärkt. 

Liquiditätsprobleme und fehlende Planungssicherheit? Oberstes Gebot ist es, die Möglichkeiten des Bundes (Kurzarbeit, Fonds) eigenverantwortlich zu nutzen. Die Maßnahmen der Landesregierung zielen im Sinne der Planungssicherheit und Liquidität auf die Prozesse der Förderabwicklung, die Streckung der Projektzeiten, die Kulanz bei den Abrechnungen, die Auszahlung des Gesamtbeitrages.

Verzögerungen bei Fördereinreichungen? Obwohl auch die Kulturabteilung vor Ort im Minimalbetrieb ist, rechnen wir durch den Home-Office-Modus aktuell mit keinen Verzögerungen im Ablauf der Förder- und Kommissionsarbeit. Die Kommissionssitzungen funktionieren auch per Umlaufbeschluss.

Einreich- und Nachreichfristen? Bereits bisher wird diese Einreichungsfrist von Seiten der Kulturabteilung im Sinne der Antragsteller situationselastisch gesehen. Gleichzeitig braucht eine fundierte Kommissionsarbeit gewisse Vorlaufzeiten. Eine automatische Ausweitung der Fristen ist daher nicht angedacht.

Informationsaustausch? Die Kulturabteilung ist besetzt und wie bisher Auskunftsstelle für alle Kunst- und Kulturschaffenden Vorarlbergs. Alle Informationen und weiterführende Links sind auf der Homepage des Landes angeführt, unsere Grundhaltungen wurden medial kommuniziert. Hilfreiche Beratungstätigkeiten bieten die IG Kultur, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer an.

Weitere Informationen:

FAQs Veranstaltungen und Zusammenkünfte 

NPO-Fonds bietet wirksame Hilfe für Vereine

Erforderliche Unterlagen

vollständig ausgefülltes Antragsformular inklusive der darin geforderten Unterlagen

Kontaktdaten

Kultur

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Römerstraße 24, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 22305

F +43 5574 511 922395

kultur@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.