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Elektrizität - Erzeugungsanlagen - Errichtung/Betrieb

Erzeugungsanlagen - Errichtung/Betrieb

Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, im Falle einer Photovoltaikanlage von mehr als 500 kWpeak, bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen der Bewilligung gemäß des Gesetzes über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 .

Die Bewilligungspflicht besteht nicht für Erzeugungsanlagen, die eine Bewilligung oder Anzeige nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Eisenbahngesetz 1957 benötigen.

Termine und Fristen

Die Bewilligung der Anlage muss bei Inbetriebnahme dieser vorliegen.

Kosten und Zahlungen

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 30);
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5 und Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Rechtsgrundlagen

§§ 5 -12  Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 idgF

Ablauf und Ergebnis

Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

Dem Antrag sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart (Gleichstrom, Wechselstrom, Drehstrom) Frequenz und Maschinenspannung,
b) ein Plan im Katastermaßstab, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind,
c) ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen,
d) ein Verzeichnis der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, und der angrenzenden Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen,
e) die Zustimmungserklärungen der in der lit. d angeführten Eigentümer und Verwaltungen, soweit sie erlangt werden konnten,
f) Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
g) Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,.
h) bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW die Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 3.

Sofern diese Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen in denen ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz zur Anwendung kommt, aufgrund eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen.

Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen

Voraussetzungen

Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt ua voraus, dass

a) die eingesetzte Primärenergie bestmöglichst genutzt und verwertet werden

b) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass

  • durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und

  • Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist nicht notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg 

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Wirtschaftsrecht (VIb), Amt der Vorarlberger Landesregierung

Letzte Aktualisierung

19.01.2021

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Weitere Kontaktinformationen

Marko Margreitter, Tel.: +43/5574/511-26212