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Elektrizität – Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen

Geschäftsführerbestellung

Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Bereich zugewiesen wird, so trägt jeder Geschäftsführer für seinen Bereich die Verantwortung gegenüber der Behörde. In den anderen Fällen, in denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers besteht, steht es dem Netzbetreiber frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die ob die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Termine und Fristen

In jenen Fällen in denen eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers besteht, hat der Netzbetreiber unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und hiefür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.

Kosten und Zahlungen

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 33);
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5 und Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Rechtsgrundlagen

§§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2, 37a Abs. 1 und Abs. 2, 41  Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 idgF

Ablauf und Ergebnis

Um die Genehmigung einer Geschäftsführerbestellung ist bei der Behörde (Landesregierung) schriftlich anzusuchen.

Über diesen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Voraussetzungen

Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer

  • volljährig und entscheidungsfähig ist,
  • die für die Ausübung derKonzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
  • seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und

Bei einem Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und an dessen Verteilernetz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen werden, darf die Geschäftsführergenehmigung nur erteilt werden, wenn er überdies zumindest hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  • die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind.

  • die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist nicht notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Wirtschaftsrecht (VIb), Amt der Vorarlberger Landesregierung

Letzte Aktualisierung

19.01.2021

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