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Elektrizität - Betrieb eines Verteilernetzes (Erteilung einer Konzession)

Betrieb eines Verteilernetzes (Erteilung einer Konzession)

Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession. Diese berechtigt zum Netzbetrieb innerhalb eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes. (Konzession gemäß § 36 Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die in den §§ 37 und 37a festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Plan des vom Verteilernetz abzudeckenden Gebietes in zweifacher Ausfertigung sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung anzuschließen.

Termine und Fristen

Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre sein. Sie kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.

Kosten und Zahlungen

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 32);
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5 und Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Rechtsgrundlagen

§§ 36 – 39  Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), StF: LGBl.Nr. 59/2003 idgF

Ablauf und Ergebnis

Die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde (Landesregierung) schriftlich zu beantragen.

Im Verfahren zur Erteilung der Konzession kommt neben dem Konzessionswerber den Betreibern von Verteilernetzen, die für das vorgesehene Gebiet eine Konzession besitzen, Parteistellung zu. Die im vom Verteilernetz abzudeckenden Gebiet liegenden Gemeinden sind vor Erteilung der Konzession zu hören

Über einen Antrag auf Erteilung der Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Voraussetzungen

Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nachfolgende Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession (§ 37 Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

  • die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine ausreichende, sichere und preiswerte Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,
  • angenommen werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten,
  • das Elektrizitätsunternehmen in der Lage sein wird, die im III. Hauptstück festgelegten Pflichten zu erfüllen,
  • für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht und der weitere Ausbau des Netzes nicht erschwert wird.

Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber

 
  1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
  
  • volljährig und entscheidungsfähig ist,
  • die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
  • seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
  • nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre,
 
  1. sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
  • seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind,
  • aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 41) bestellt hat und
  • nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre.

Besondere Konzessionsvoraussetzungen (37a Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Einem Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen werden, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn er überdies zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit nach Abs. 1 muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  • die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;
  • die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;
  • der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und überdies gewährleistet sein, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;
  • aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden;

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist nicht notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Wirtschaftsrecht (VIb), Amt der Vorarlberger Landesregierung

Letzte Aktualisierung

19.01.2021

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