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Campingplatz - Bewilligung

Die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen bedürfen der Bewilligung der Behörde (Bewilligung nach § 3 Abs. 1 Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981)

English version

Erforderliche Unterlagen

Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage, Umfang des Campingplatzes anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • der Nachweis des Eigentums oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers;
  • ein Verzeichnis der Eigentümer von Grundstücken und der Inhaber von Wohnungen, die in einem Umkreis von 50 m rund um den Campingplatz gelegen sind (Nachbarn);
  • die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung, wobei die Behörde je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen kann.

Termine und Fristen

Frist für die Umsetzung: Die Bewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Gültigkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 4 Campingplatzgesetz vorliegt.

Kosten und Zahlungen

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 27);
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)
  • Falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 3, 4 und 5 Campingplatzgesetz LGBl.Nr. 34/1981 idgF

Ablauf und Ergebnis

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Verhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

  • Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
  • Campingplätze müssen so gelegen sein, dass das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind, die Benützer nicht durch Einwirkungen aus der Nachbarschaft wie Lärm, Staub, Rauch oder Geruch in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden, durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden und Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht gröblich verletzt werden.
  • Eine entsprechende Wasserversorgung, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein. Hinsichtlich der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a sinngemäß. Die Verbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebes entsprechen.
  • Campingplätze sind so zu gestalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung sowie des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird sowie gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.
  • Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung dem § 2 Campingplatzgesetz und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und
  2. andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung, des Tourismus, der Landwirtschaft und des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.

Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten betrieben werden darf, dass keine oder nur bestimmte Standplätze als Dauerstandplätze eingerichtet werden dürfen oder dass die geplante Aufstellung bzw. Errichtung von Mobilheimen und Bungalows nicht oder nur auf bestimmten Standplätzen zulässig ist.

Zusätzliche Informationen

In der Campingplatzverordnung, LGBl.Nr. 23/1982 idgF, wurden nähere Bestimmungen über die Gestaltung sowie die Anlagen und Einrichtungen von Campingplätzen, erlassen. 

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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30.11.2020

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