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EU-Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Welche Rechte haben Sie als EU-Arbeitnehmerinnen und EU-Arbeitnehmer? Welche Möglichkeiten eröffnet Ihnen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU? Und wohin können Sie sich bei Diskriminierungen wenden?

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ein zentraler Grundsatz des EU-Rechts. Sie ermöglicht Menschen mit Unionsbürgerschaft in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union arbeiten, eine Ausbildung absolvieren und zu diesem Zweck dort wohnen zu können.

Keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich

Für EU-Bürger/innen, die in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten, ist dort keine Arbeitserlaubnis erforderlich. Sogar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dürfen sie dort bleiben. Sie haben beim Zugang zu Beschäftigung, bei den Arbeitsbedingungen und allen anderen Sozialleistungen und Steuervorteilen grundsätzlich dieselben Rechte wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.

Für wen gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Für alle Unionsbürger/innen, für EWR-Bürger/innen (aus Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie – eingeschränkt –  auch für Schweizer Staatsangehörige, die entweder zur Jobsuche in ein anderes dieser Länder ziehen, dort arbeiten oder dort eine Ausbildung absolvieren, einschließlich ihrer Familienangehörigen.

Gibt es Einschränkungen?

Die geschilderten Rechte haben nur Bürgerinnen und Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken ausüben möchten. Einschränkungen gibt es auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und im Bereich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst. 

Antidiskriminierungsstelle Landesvolksanwalt

Fühlt sich eine Person bei der Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer diskriminiert, kann sie sich mit der Beschwerde an den Landesvolksanwalt wenden. Als Antidiskriminierungsstelle kann der Landesvolksanwalt die betroffene Person insbesondere durch Beratung unterstützen und Untersuchungen und Überprüfungen zur behaupteten Diskriminierung durchführen. Bestimmte verbindliche Entscheidungsbefugnisse hat er aber nicht. Dies gilt überdies nur für Angelegenheiten in der Regelungskompetenz des Landes.

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