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Antrag auf Benützung der Straße für eine sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter

Mit diesem Formular können Sie eine Ausnahmebewilligung zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung mit Wettkampfcharakter beantragen.

Voraussetzungen

Für die Durchführung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benötigen Sie eine behördliche Bewilligung – unabhängig davon, ob die Veranstaltung mit oder ohne Fahrzeuge durchgeführt wird.

„Sportlich“ iSd Bestimmung sind nur jene Veranstaltungen, bei denen es auf einen

  • wettkampfmäßigen, besonders körperlichen Einsatz oder

  • auf den Beweis besonderen Mutes und besonderer Geschicklichkeit ankommt,

sofern dieser Einsatz nach dem (nicht notwendigerweise geplanten) Zweck der Veranstaltung wahrscheinlich den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechen wird (z.B. weil der Faktor Zeit bei der Erbringung der sportlichen Leistungen eine wesentliche Rolle spielt).

Beispiele für eine „sportliche Veranstaltung“: Wettfahrten, Radrennen, Wettlaufen

Hinweis: Für nicht wettbewerbsmäßige Veranstaltungen (z.B. Radwandertage uä.) ist keine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle notwendig. Hinsichtlich sonstiger (nicht sportlicher bzw. nicht wettkampfmäßiger) Veranstaltungen, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße hervorzurufen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen siehe die in § 82 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) geregelte Bewilligungspflicht.

Erforderliche Unterlagen

Dem Ansuchen ist ein Plan beizulegen, aus dem die Route detailliert hervorgeht.

Weiters ist ein konkretes Streckensicherungskonzept beizulegen, in welchem die Veranstaltung der Art und dem Umfang nach exakt beschrieben wird. Aus diesem müssen für die Sachverständigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Veranstaltung hervorgehen. Dazu gehören unter anderem: Programmablauf, Verkehrsbehinderungen, Parkkonzept, Sicherheitskonzept (Streckensicherung, Straßensperren), Zuschauersicherung, Karenzzeiten, Ordner/Securitydienste, Aufbauten wie Zelte/Bühnen usw.

Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe.

Termine und Fristen

Da für diese Anträge umfangreiche Ermittlungen (Anhörungsverfahren, Streckenbefahrung usw.) erforderlich sind, hat die Antragstellung rechtzeitig zu erfolgen (mindestens 16 Wochen vor der Veranstaltung).

Kosten und Zahlungen

Eingabegebühr von € 14,30 pro Bogen
Beilagen: je Beilage eine Gebühr von € 3,90 pro Bogen

Rechtsgrundlagen

§ 64. StVO Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.

(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

(2) Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.

(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zulässt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.

(4) Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

Zuständige Stelle

  • Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft), wenn die Veranstaltung innerhalb des Bezirkes durchgeführt wird.

  • Das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Ib-Verkehrsrecht wenn sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt.

  • Die Landesregierung jenes Bundeslandes in welcher die Veranstaltung beginnt wenn sich die Veranstaltung über mehrere Bundesländer erstreckt.

Kontaktdaten

Verkehrsrecht

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Römerstraße 22, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 21205

F +43 5574 511 921295

verkehrsrecht@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.