Verwaltungsabgaben
Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Landesverwaltung Landesverwaltungsabgaben und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn das Landesverwaltungsgericht die Berechtigung verleiht oder die Amtshandlung vornimmt.
Die rechtlichen Grundlagen bilden das Verwaltungsabgabengesetz und die Verwaltungsabgabenverordnung.
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