Asset-Herausgeber

Zurück Verpflichtender Sachkundenachweis ab 01.07.2026

Verpflichtender Sachkundenachweis ab 01.07.2026

Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel

Informationen zum Sachkundenachweis 

 

Aufgrund der Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2024, haben ab 1. Juli 2026 alle Personen, welche die Haltung von Hunden sowie von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln anstreben, vor Aufnahme der Haltung verpflichtend einen Sachkundenachweis zu erbringen.

Dieser Nachweis umfasst die Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Theoriekurs). Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen.

 

Die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse sind durch Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) festzulegen. Die Verordnung wird derzeit vom zuständigen Bundesministerium noch erarbeitet, auch etwaige Übergangsfristen sind noch nicht geklärt. Nähere Informationen können erst nach Erlassung der Verordnung sowie nach Abschluss der erforderlichen Umsetzungsschritte auf Landesebene erteilt werden. 

 


Letzte Aktualisierung

22.05.2026

Kontaktdaten

Inneres und Sicherheit

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 21105

F +43 5574 511 921195

inneres@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
PARTEIENVERKEHR für persönliche Vorsprachen: Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb. Besucher sind außerhalb der Dienstbetriebszeiten am Eingang abzuholen und auch wieder zum Ausgang zu begleiten. AMTSSTUNDEN für die Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Am Faschingsdienstag, Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr, sofern diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen.