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Füttern und Futterstellen

Das Füttern verwilderter Hauskatzen ist rechtlich nicht eindeutig, aus Tierschutzsicht unkoordiniert jedoch meist schädlich. Es lockt mehr Tiere an, erhöht Konkurrenz und Krankheitsrisiken und fördert die Vermehrung. Eine Fütterung sollte nur gezielt erfolgen, zeitlich begrenzt sein und immer mit Kastrationsmaßnahmen verknüpft werden.

 

Darf ich verwilderte Hauskatzen füttern?

Das Füttern verwilderter Hauskatzen ist grundsätzlich weder erlaubt noch verboten, ist aber aus Tierschutzsicht nicht unbedingt sinnvoll. Unkoordinierte oder dauerhafte Fütterung kann Tierleid verstärken, weil sie weitere Tiere anlockt, Konkurrenz und Stress erhöht, Krankheiten begünstigt und die Vermehrung verstärkt. Wenn Fütterung sinnvoll ist, dann nur kontrolliert, zeitlich begrenzt und immer in Verbindung mit Kastrationsmaßnahmen. Futterstellen sollten auf keinen Fall eigenmächtig eingerichtet werden, sondern gerne vorab mit der Tierschutzombudsstelle abgestimmt werden, damit sie beobachtet und in ein Gesamtkonzept eingebettet werden können.

Warum ist das Füttern verwilderter Hauskatzen rechtlich anders zu beurteilen als das Füttern von Wildtieren?

Fütterungsverbote beziehen sich in der Regel auf Wildtiere. Ziel dieser Regelungen ist es, natürliche Verhaltensweisen nicht zu verändern, Populationen nicht künstlich zu erhöhen und ökologische Schäden zu vermeiden. Verwilderte Hauskatzen fallen rechtlich nicht unter diese Bestimmungen, da sie keine Wildtiere sind, sondern Nachkommen von Hauskatzen – auch dann, wenn sie ohne menschlichen Kontakt leben und sehr scheu sind.
Gleichzeitig sind verwilderte Hauskatzen aber auch keine klassischen Heimtiere, da sie keinen Halter haben. Diese rechtliche Zwischenstellung macht den Umgang mit ihnen besonders sensibel und erklärt, warum das Thema Fütterung nicht eindeutig „erlaubt“ oder „verboten“ ist.
Zu beachten ist außerdem eine wichtige tierschutzrechtliche Konsequenz: Als Halterin oder Halter gilt nach dem Tierschutzgesetz jene Person, die dauerhaft oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder es in ihrer Obhut hat. Zu beachten ist außerdem, dass die regelmäßige Fütterung verwilderter Hauskatzen unter bestimmten Umständen auch rechtliche Konsequenzen haben kann. Ob eine Person als Halterin oder Halter eines Tieres anzusehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Allein aus der Fütterung verwilderter Hauskatzen folgt daher nicht automatisch eine Haltereigenschaft. Je nach Art, Dauer, Umständen der Betreuung kann jedoch im Einzelfall eine Haltereigenschaft angenommen werden. In diesem Fall sind auch die mit der Haltung verbundenen tierschutzrechtlichen Pflichten zu beachten. Aus diesem Grund ist die Fütterung verwilderter Hauskatzen auch aus rechtlicher Sicht nicht völlig losgelöst von möglichen weiteren Verantwortlichkeiten zu betrachten. Eine Fütterung sollte daher nicht unkoordiniert oder auf Dauer angelegt erfolgen, sondern – wenn sie erforderlich ist – möglichst gezielt und in Abstimmung mit der Tierschutzombudsstelle Vorarlberg. Ein koordiniertes Vorgehen stellt sicher, dass die Fütterung Teil einer nachhaltigen Lösung, insbesondere im Zusammenhang mit Kastrationsmaßnahmen, ist und nicht unbeabsichtigt zur Vergrößerung bestehender Populationen beiträgt.

Heißt das, Füttern verwilderter Katzen ist unproblematisch?

Nein. Auch wenn das Füttern verwilderter Hauskatzen nicht grundsätzlich verboten ist, kann es bei unkoordiniertem oder dauerhaftem Vorgehen erhebliche tierschutzrelevante Probleme verursachen. Regelmäßige Fütterung ohne begleitende Kastrationsmaßnahmen führt häufig dazu, dass sich mehr Tiere ansiedeln und dort vermehren, Konkurrenz und Aggressionen zunehmen und Krankheiten leichter übertragen werden. 
Füttern ist daher oft gut gemeint, kann aber unbeabsichtigt mehr Leid erzeugen, als es verhindert. Aus tierschutzfachlicher Sicht sollte Fütterung höchstens als gezieltes Hilfsmittel eingesetzt werden, etwa zur Beobachtung von Tieren, zur Stabilisierung einzelner Situationen oder zur Vorbereitung von Fangaktionen.
Entscheidend ist, dass Fütterung niemals eigenmächtig erfolgt, sondern immer zentral koordiniert wird. Die Abstimmung mit der Tierschutzombudsstelle Vorarlberg stellt sicher, dass Fütterung Teil eines Gesamtkonzepts ist und konsequent mit Kastrationsmaßnahmen verknüpft wird.

Warum sollen Futterstellen mit der Tierschutzombudsstelle abgestimmt werden?

Gezielte Futterstellen können in bestimmten Situationen sinnvoll sein, etwa um Katzen an einen Ort zu binden oder Fangaktionen vorzubereiten. Damit dies nicht unbeabsichtigt neues Tierleid erzeugt, müssen solche Futterstellen fachlich begleitet und überwacht werden. Die Tierschutzombudsstelle beurteilt die Situation und stellt sicher, dass Fütterung immer mit Kastrationsmaßnahmen verknüpft ist.

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