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Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat die Zielsetzung Hilfen für Kinder, Jugendliche und Eltern anzubieten.

Die Kinder- und Jugendhilfe trägt dazu bei, ein sicheres und gesundes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in Vorarlberg zu ermöglichen. Dazu stellt sie Unterstützungen und Hilfen zur Verfügung, damit Kinder und Jugendliche sich frei entfalten und sich zu selbstverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Personen entwickeln können. Die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe bewegt sich dabei immer im Spannungsfeld von Kinderschutz, Vorbeugung von Kindeswohlgefährdungen sowie der Herstellung von förderlichen Bedingungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Das Spektrum der Hilfen und Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe reicht dabei von ambulanten Hilfen zur Erziehung bis hin zur vollen Erziehung und Übernahme der Obsorge zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Ein weiterer wichtiger, in den letzten Jahren zunehmend relevanter, Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind präventive Angebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz von Familien. Dazu zählen etwa die Frühen Hilfen, Programme zur Prävention früher Bindungsstörungen und Beratungs- und Unterstützungsangebote für Eltern, damit diese ihre Erziehungsaufgaben mit Freude wahrnehmen können. Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und ist bestrebt sich in ihrer Arbeit an wissenschaftlich fundierten, fachlich anerkannten Standards auszurichten.

Gesetzliche Grundlagen für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe sind das Kinder- und Jugendhilfegesetz und die Kernleistungsverordnung. Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Vorarlberg.

Die wesentlichen Aufgaben des Fachbereichs Kinder- und Jugendhilfe im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Soziales und Integration, sind neben der Planung und Steuerung die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, die Initiierung notwendiger Hilfsangebote, die Evaluation bestehender Angebote, die Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit, die Sicherung der Fachlichkeit sowohl der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtungen (Fachaufsicht). Darunter fallen auch Eignungsfeststellungen von Angeboten der der privaten Kinder- und Jugendhilfe und Bewilligung von sozialpädagogischen Einrichtungen (Wohngruppen), die Kinder und Jugendliche in Pflege und Erziehung übernehmen.

In der Planung und Steuerung setzt sich der Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe bewusst und aktiv mit der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der Familien und der Mitmenschen im Kindes- und Jugendalter auseinander.

Dies erfolgt durch:

· die qualitative und quantitative Darstellung und Dokumentation,

· die Vernetzung und Koordination

· die Initiierung notwendiger Hilfsangebote,

· die Evaluation des bestehenden Hilfsangebotes sowohl in der Gesamtsicht der Zielsetzung und Aufgabenstellung als auch am konkreten Einzelfall.

· Information und Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Kampagne zum Gewaltverbot in der Erziehung (Kinderschutz Vorarlberg)

Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt durch ihre Leistungen Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung und stärkt sie in ihrer Erziehungskompetenz. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht dabei das Wohl der Kinder und Jugendlichen. In jenen Fällen, in denen eine angemessene Erziehung oder der Schutz von Kindern vor jeglicher Form von Gewalt oder anderen Gefährdungen nicht gewährleistet ist, hat die Kinder- und Jugendhilfe für die entsprechende Förderung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu sorgen.

Per Übertragungsverordnung sind die Kernaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Einzelfallarbeit an die Bezirkshauptmannschaften delegiert. Unter Einzelfallarbeit sind die Abklärungen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Hilfe zur Erziehung gemeint.

Das Spektrum der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe-Abteilungen bei den Bezirkshauptmannschaften umfasst:

· Abklärung im Hinblick auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der Erziehungshilfe (Obsorge)

· Gefahr im Verzug-Maßnahme (GiV) bei unmittelbarer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen (Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung)

· Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen im Rahmen von Amtshilfeverfahren für Pflegschaftsgerichte, Jugendstrafgerichte etc., die Kinder und Jugendliche betreffen

· Vermittlung, Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen

  • Vermittlung von Annahmen an Kindesstatt (Adoption)
    Die Kernkompetenz zur Inlandsadoption ist per Verordnung bei der BH KJH zugeteilt.
    Auslandsadoptionen werden vom Fachbereich KJH als Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen begleitet.
  • Angelegenheit der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde (UMF)
    Dies wird per Verordnung von der BH KJH übernommen.
     

· Gesetzliche Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten und bei der Feststellung der Vaterschaft

Kernaufgaben sind insbesondere Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung, Fallsteuerung und Krisenintervention.

Eine Gefährdungsabklärung erfolgt in standardisierter Form durch die Erhebung des Sachverhalts, der relevant ist für die Beurteilung des Gefährdungsverdachts und einer anschließenden Gefährdungseinschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Jedenfalls ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit durchzuführen.

Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche und Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu beteiligen.

Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche am Wohn- und von Aufenthaltsorten der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die Gefährdungsmitteilungen in Betracht.

Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist, in Zusammenarbeit mit den Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung, ein Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische und körperliche Entwicklung und Ausbildung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat. Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Hilfe zur Erziehung sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.

Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen. Hilfe zur Erziehung wird als

  • Unterstützung der Erziehung oder als
  • volle Erziehung aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr in Verzug gewährt.

Volle Erziehung kommt dann in Betracht, wenn gravierende, manifeste Kindeswohlbeeinträchtigungen zu erwarten sind oder ein konkretes unmittelbares Risiko für eine solche Beeinträchtigung den Verbleib in der Familie unmöglich macht.

Als Obsorgeträgerin hat die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe jedenfalls folgende Aufgaben zu erfüllen: Fallsteuerung, regelmäßige Kontaktangebote, existenzielle Absicherung und nachgehende Betreuungsangebote

Ziel der Fallsteuerung ist die regelmäßige Überprüfung der im Zuge der Hilfeplanung vereinbarten Hilfen und deren Wirkung im Hinblick auf die vereinbarten Ziele oder zu erbringenden Aufgaben. Erforderlichenfalls sind die vereinbarten Ziele und die zu erbringenden Aufgaben und Hilfen zu ändern oder zu beenden.

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Das sind Einrichtungen, die soziale Dienstleistungen im Auftrag des Amtes der Vorarlberger Landesregierung in vereinbarter Qualität und Quantität bereitstellen. Es handelt sich dabei insbesondere um Beratungs- und Betreuungshilfen für Minderjährige und Familien in Vorarlberg. Alle sozialen Dienste sowie die Hilfen zur Erziehung werden von Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe bereitgestellt. Diese Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung. Sie können für nichthoheitliche Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden.

Kinder- und Jugendanwaltschaft

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist für die Beratung von Kindern und Jugendlichen, Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter in allen Angelegenheiten, welche die Stellung der Kinder und Jugendlichen und die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen zuständig. Weitere Aufgaben sind die Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern/Jugendlichen über die Pflege und Erziehung, das Vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten oder Kindern/Jugendlichen einerseits und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfepflege andererseits.

 Weiters ist der Kinder- und Jugendanwalt zuständig für:

  • Safe Sport Vorarlberg ist eine offizielle Anlaufstelle — angesiedelt bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Vorarlberg — bei der sich junge Sportler:innen, Eltern oder Vereinsverantwortliche bei sexueller Belästigung, Missbrauch oder anderen Grenzverletzungen im Sport vertraulich melden und Unterstützung erhalten können. Sie übernimmt Beratung, koordinierte Intervention und je nach Situation auch Vermittlung zu weiteren Hilfs- oder Rechtsstellen — immer unter Wahrung von Diskretion und mit Fokus auf Schutz und Sicherheit im Sportumfeld.
  • Die Koordinierungs- und Kompetenzstelle Kinderschutzkonzepte Vorarlberg ist die zentrale Anlauf- und Fachstelle für Gemeinden, Institutionen und Vereine im Land Vorarlberg. Sie unterstützt Einrichtungen dabei, wirksame und alltagstaugliche Kinderschutzkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und nachhaltig zu verankern. Dazu bietet die Stelle Einführungsworkshops für unterschiedliche Träger an, berät bei der Erstellung individueller Konzepte und begleitet deren Implementierung in der Praxis. Zudem organisiert sie themenspezifische Weiterbildungen wie den Basislehrgang für schutzbeauftragte Personen. Auf diese Weise trägt die Koordinierungs- und Kompetenzstelle entscheidend dazu bei, Kinder und Jugendliche in Betreuungseinrichtungen und Vereinen vor Gewalt und Grenzverletzungen zu schützen.

Nähere Informationen: Kinder – und Jugendanwalt

 

Rechtliche Grundlagen

Kinder- und Jugendhilfegesetz


Kernleistungsverordnung


Übertragungsverordnung

Pflegekindergeldverordnung

Zielgruppen

Kinder, Jugendliche und deren Eltern sowie andere familiäre Bezugspersonen mit Hauptwohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Aufenthalt in Vorarlberg.

Leistungsbeschreibungen

Entwicklungsförderung und Prävention

Der Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe sorgt für entwicklungsfördernde sowie präventive Angebote und unterstützt und begleitet solche.

Entwicklungsförderung in der Kinder- und Jugendhilfe ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen, Fähigkeiten und die ihrer familiären Bezugspersonen zu stärken.

Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegen zu wirken. Gesundheitsförderung und Prävention sind Themen, die sich nicht in eindeutigen institutionellen Zuständigkeiten verorten lassen, deswegen erfordern sie verbindliche Kooperationsstrukturen innerhalb und außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe. In der Kinder- und Jugendhilfe sind insbesondere Empowerment und Beteiligungsansätze geeignet, junge Menschen zu stärken und in ihrer Entwicklung zu fördern.

Entwicklungsfördernde und präventive Angebote richten sich an die ganze Familie.

Sie umfassen insbesondere:

  • Angebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigung und frühkindlicher Interaktionsstörungen der Eltern-Kind-Beziehung (Frühe Hilfen)
  • Gewaltpräventionsangebote insbesondere zur Vermeidung von Gewalt in der Familie
  • Angebote zur Vorbeugung besonders belastender Beziehungsabbrüche, insbesondere bei Trennung/Scheidung oder Verlust einer Bezugsperson (Broken home)
  • Angebote zum Thema psychische Erkrankungen in der Familie (Kolibris)

Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen

Zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung der Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien sorgt die Kinder- und Jugendhilfe für Dienste, die den genannten Personen und anderen Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und auch aufsuchend angeboten. Dienste sind möglichst im Nahraum der Familien situiert und können niederschwellig genutzt werden. Sie können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

Folgende Leistungen werden angeboten:

  • Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen

Sie sollen Eltern in ihrer Erziehungskompetenz stärken und dabei unterstützen, die Herausforderungen der Elternschaft zu bewältigen. Zu den Diensten für Eltern und anderen familiären Bezugspersonen zählen Beratung werdender Eltern, Beratung und Anleitung zur Pflege und Förderung von Säuglingen und Kleinkindern, Information über förderliche Pflege und Erziehung, Beratung und Anleitung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie bei familiären Problemen und die stationäre Betreuung von Schwangeren und Müttern in Notsituationen.

  • Dienste für Kinder und Jugendliche

Sie sollen Kinder und Jugendliche in der Bewältigung ihrer Probleme unterstützen und die soziale Integration in der Familie, in der Schule, im sozialen Nahraum und am Arbeitsplatz fördern. Zu den Diensten für Kinder und Jugendliche zählen allgemeine Beratungsangebote bei altersspezifischen Fragen und Problemen, Schulsozialarbeit
und Jugendsozialarbeit sowie die Unterstützung sozial benachteiligter und entwicklungsgefährdeter Kinder und Jugendlicher.

  • Dienste für Pflegeeltern/Pflegepersonen

Für Pflegeeltern/Pflegepersonen stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege und Erziehung der Kinder/Jugendlichen unterstützen. Pflegeeltern/Pflegepersonen werden für diese Aufgaben ausgebildet und im Rahmen ihrer Tätigkeit durch Fachpersonal weiterqualifiziert, beraten und begleitet.

 

 

Hilfe zur Erziehung

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine ihren alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnissen entsprechende Pflege und Erziehung durch ihre Eltern oder andere mit der Obsorge betrauten Personen. Daraus ergibt sich für die Kinder- und Jugendhilfe der Auftrag, Eltern und anderen mit der Obsorge betrauten Personen eine geeignete Unterstützung zu gewähren, wenn sie diese zur Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung benötigen. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem Bedarf an Unterstützung im Einzelfall.

Hilfe zur Erziehung wird durchgeführt

auf Ersuchen der Eltern oder anderer mit der Obsorge oder mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betrauter Personen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen, oder

bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach Einschätzung durch die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfeabteilungen der Bezirkshauptmannschaften. Sind Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Schädigung des Kindes oder eines konkreten erheblichen Gefährdungsrisikos von Kindern und Jugendlichen geboten und stimmen die mit der Obsorge betrauten Personen dem nicht zu, sind diese Maßnahmen beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Bei Gefahr in Verzug haben die Kinder- und Jugendhilfeabteilungen der Bezirkshauptmannschaften die zum Schutz des Kindes erforderlichen Hilfen vorläufig von Amtswegen zu treffen.

 

Hilfe zur Erziehung wird als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung gewährt.

  • Unterstützung der Erziehung

Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes, einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen bei einem Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet oder einer solchen vorgebeugt werden kann, ist eine Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Unterstützung der Erziehung umfasst sämtliche Formen der Unterstützung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen. Sie erfolgt insbesondere durch ambulante psychosoziale Hilfen, wie die aufsuchende sozialpädagogische Familienarbeit, Hilfen zur Gewährleistung einer verlässlichen Tagesstruktur oder zur Bewältigung von Krisen.

  • Volle Erziehung

Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes, einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren. Diese umfasst die Ausübung der Pflege und Erziehung und erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegeeltern/Pflegepersonen.

In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Gesetz vorgesehen ist.

  • Hilfe für junge Erwachsene

Auch jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung dieser Hilfe für das Erreichen der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist. (§ 24 KJH-G)

 

Sind junge Menschen, die nach Erreichen der Volljährigkeit eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder eine Pflegefamilie verlassen müssen.
Aus diesem Grund wurde in Vorarlberg ein niederschwelliges Beratungsangebot für junge Erwachsene geschaffen. 
 

 

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Zugang zu den Leistungen

Präventionsangebote und Dienste (für Kinder, Jugendliche sowie für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen) können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und wo die zweckmäßig ist, auch aufsuchend angeboten.

Hilfen zur Erziehung (Unterstützung der Erziehung und Volle Erziehung) setzen eine Hilfeplanung und eine schriftliche Vereinbarung zwischen den mit der Obsorge betrauten Personen und der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, voraus. In der Durchführung gelten insbesondere die Prinzipien der Beteiligung und der Ermächtigung sowie die im Kinder- und Jugendhilfegesetz formulierten Grundsätze.

 

Publikationen: Berichte, Evaluierung, Folder etc.

Kinder-und Jugendhilfebericht 2025

Infofolder Gewalt an Kindern und Jugendlichen.pdf

Eltern und Kinder

Folder Adoption.pdf

Anonyme Geburt und Babyklappe

Folder Frühe Hilfen.pdf

Infopostkarte Frühe Hilfen Vorarlberg.pdf

Modellschaubild Frühe Hilfen Vorarlberg.pdf

Kooperationsstandard Kinder und Jugendliche in suchtbelasteten Familien.pdf

Leistungsbericht KJH gem. Leistungsdatenverordnung 2025

Kooperationsstandard Kinder und Jugendliche in suchtbelasteten Familien.pdf

 

Kontaktdaten

Soziales und Integration

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24105

F +43 5574 511 924195

soziales-integration@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb