Aktuelle Volksbegehren
Landesvolksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Erhalt der Abteilungen, Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn“
Die Landeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung am 3. März 2026 dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren gemäß § 10 Abs. 1 Landes-Volksabstimmungsgesetz mit der Kurzbezeichnung „Erhalt der Abteilungen, Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn“ stattgegeben.
Für dieses Volksbegehren werden festgesetzt:
Stichtag
Mittwoch, 8. April 2026
Beginn des Eintragungszeitraumes
Mittwoch, 15. April 2026
Ende des Eintragungszeitraumes
Mittwoch, 10. Juni 2026
Wie kann ich mich am Volksbegehren beteiligen?
Stimmberechtigte Personen können sich im Zeitraum vom 15. April 2026 bis 10. Juni 2026 (Eintragungszeitraum) in das Volksbegehren eintragen lassen.
Für die Eintragung muss das von der Landeswahlbehörde bereitgestellte Eintragungsformular verwendet werden. Das ausgefüllte Formular ist beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde abzugeben.
Wer ist beim Volksbegehren stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger:innen sind (das heißt, ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen) und nicht vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen sind. Außerdem müssen sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (10. Juni 2026) das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das bedeutet: Die jüngste stimmberechtigte Person ist spätestens am 10. Juni 2010 geboren sein.
Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger:innen, welche unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger:innen waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
• ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Wählerkartei nach § 4 Wählerkarteigesetz vorliegt,
• der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt und
• die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
EU-Bürger:innen sind nicht stimmberechtigt.
Wann ist der Eintragungszeitraum?
Der Eintragungszeitraum für das Volksbegehren wurde auf den Zeitraum vom 15. April 2026 bis 10. Juni 2026 festgelegt. In diesem Zeitraum können sich stimmberechtigte Personen in das Volksbegehren eintragen lassen. Eintragungsformulare, die vorher ausgefüllt und abgegeben werden, sind ungültig.
Wo ist das Eintragungsformular abrufbar?
Für eine gültige Eintragung in das aktuelle Volksbegehren muss das Eintragungsformular verwendet werden, das auf der jeweiligen Homepage des Landes sowie der Gemeinden zum Download bereitgestellt wird.
Sie finden das Eintragungsformular im unteren Downloadbereich.
Wo kann das Eintragungsformular ausgefüllt und unterzeichnet werden?
Das Eintragungsformular für das Volksbegehren kann an jedem beliebigen Ort ausgefüllt und unterzeichnet werden.
Wo ist das ausgefüllte Eintragungsformular abzugeben?
Das ausgefüllte Eintragungsformular muss spätestens bis zum Ende der Eintragungsfrist (10. Juni 2026) beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde abgegeben werden.
Bitte informieren Sie sich vorab über die Amtsstunden bzw. Öffnungszeiten der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde. Zusätzliche Öffnungszeiten für die Abgabe des Formulars sind nicht vorgesehen.
Hinweis: Ändert sich der Hauptwohnsitz nach dem Stichtag (8. April 2026), muss das Eintragungsformular bei der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde abgegeben werden.
Kann das Eintragungsformular auch per Post oder durch eine andere Person übermittelt werden?
Das ausgefüllte und unterzeichnete Eintragungsformular kann für die stimmberechtigte Person auch durch eine dritte Person (einen Boten) beim Gemeindeamt abgegeben werden. Alternativ ist auch eine Übermittlung per Post möglich. Das Formular muss aber jedenfalls während der Amtsstunden am letzten Tag der Eintragungsfrist (=10. Juni 2026) bei der Hauptwohnsitzgemeinde einlangen.
Kann das Eintragungsformular auch direkt im Gemeindeamt ausgefüllt werden?
Während der Amtsstunden für den Parteienverkehr kann das Eintragungsformular im Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde direkt ausgefüllt, unterzeichnet und abgegeben werden.
Das Formular liegt bis zum Ende der Eintragungsfrist in den Gemeinden auf.
Was passiert mit Eintragungsformularen, die zu früh oder zu spät abgegeben werden?
Eine Eintragung für das Volksbegehren ist nur innerhalb des festgelegten Eintragungszeitraums gültig. Formulare, die vor dem 15. April 2026 oder nach dem 10. Juni 2026 abgegeben werden, sind ungültig. Ein früheres Ausfüllen und Zusenden ist nicht gültig.
Ist eine Eintragung mittels ID-Austria möglich?
Eine Eintragung mittels ID-Austria ist nicht möglich.
Wie geht es nach dem Abschluss der Eintragungen weiter?
Nach Ende des Eintragungsverfahrens entscheidet die Landeswahlbehörde, ob das Volksbegehren den Bestimmungen der Landesverfassung entspricht. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass das Volksbegehren von wenigstens 5.000 stimmberechtigten Personen schriftlich gestellt wurde. Wenn dies zutrifft, muss die Landesregierung das Volksbegehren behandeln.
Ansprechperson bei Fragen zum Volksbegehren
Für Auskünfte zu dem Volksbegehren steht die (Wahl-)Hotline des Landes +43(0)5574 511-21880 zur Verfügung. Weiters werden Fragen zum Volksbegehren per E-Mail an inneres@vorarlberg.at entgegengenommen.
Hier kommen Sie zur Medienmitteilung (VLK): „Für den Erhalt der Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn“
Kontaktdaten
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Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 21105
F +43 5574 511 921195
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