Kommissionsgebühren
Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landes- und Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten.
Das Ausmaß der Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landes- und Gemeindebehörden finden Sie hier.
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Finanzangelegenheiten
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